in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2013
§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen: „Trans-Ident e.V.“.
b) Er ist unter der Nummer VR 200516 in das Vereinsregister Ansbach eingetragen.
c) Der Sitz des Vereins ist Wolframs-Eschenbach.
§ 2 Vereinszweck
Die Aufgabenfelder des Vereins betreffen vor allem Gesundheit, Arbeit und Soziales im Bereich Trans- und Intersexualität. Zweck des Vereins ist
a) die Unterstützung von einzelnen Betroffenen und Angehörigen in Fragen der Transidentität, Transsexualität, Intersexualität und Geschlechtsvarianz durch die Weitergabe von langjährigen Erfahrungen von Betroffenen, um dadurch einen Beitrag zur Integration oder Reintegration Betroffener in das gesellschaftliche Leben zu leisten.
b) eine Interessenwahrung und Beratung von Mitgliedern bei Ärzten und Behörden, jedoch keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
c) die finanzielle und fachliche Unterstützung von Selbsthilfegruppen, die sich diesen Themen widmen.
d) der Unterhalt von psychosozialen Beratungsstellen, die allen Ratsuchenden zur Verfügung stehen. Deren Leistungen sind unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft und kostenlos für die Betroffenen.
e) eine Öffentlichkeitsarbeit durch Vermittlung von Sachinformationen und Aufklärung in Medien wie Zeitung, Rundfunk, Fernsehen und Internet sowie durch fachliche Vorträge in Schulen, Kindergärten und sonstigen Institutionen zum Thema „Transidentität, Transsexualismus, Intersexualität, und Geschlechtsvarianz“ durch sachkundige, pädagogisch geschulte Mitarbeiter.
f) es, eine Anlaufstelle zu sein für Allgemeinärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, die noch nie mit der Thematik zu tun hatten, aber aufgrund eines Patientenkontakts oder im Zuge einer Erweiterung ihres Behandlungsspektrums an der Thematik interessiert sind und erwägen, in ein neues Gebiet einzusteigen und eventuell auch einmal als Gutachter tätig werden möchten. Unsere Mitarbeiter haben selbst keine medizinische Ausbildung, aber sie können grundlegende Informationen geben und vor allem Kontakte zu bereits erfahrenen Kollegen vermitteln.
g) es, sich bei Diskussionen in anderen Organisationen oder politischen Parteien im Bereich des satzungsgemäßen Vereinszwecks fachlich einzubringen und dabei auf eine adäquate Interessenvertretung der Betroffenen und ihrer Angehörigen hinzuwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Einnahmen aus Dienstleistungen des Vereins fließen den wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu. Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
b) Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind Ehrenämter. Entschädigungen für tatsächlichen Aufwand können gewährt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
a) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
b) Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, Körperschaften, Behörden, Anstalten, Selbsthilfegruppen und Vereine.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Aufnahme von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
b) Mit Beginn der Mitgliedschaft im Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Diskretion. Auf besonderen Wunsch kann ein Mitglied unter einem Pseudonym (insbesondere unter einem angestrebten, aber noch nicht amtlichen Vornamen) geführt werden. Persönliche Mitgliedsunterlagen sind nur dem Vorstand zugänglich. Der Vorstand unterliegt der Schweigepflicht, diese gilt auch nach dessen Ausscheiden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds.
b) Der Austritt kann jederzeit schriftlich, spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
c) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus triftigen Gründen, insbesondere bei Schädigung des Vereins oder bei Verletzung der Beitragspflicht nach zweimaliger vergeblicher Mahnung vom Vorstand beschlossen werden.
d) Ein Mitglied kann vom Vorstand nur ausgeschlossen werden, wenn 2/3 des Vorstands dem Ausschluss zustimmen. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.
e) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
f) Wird der Beschluss von der Mitgliederversammlung bestätigt, so steht dem Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
a) Der Verein vergibt Ehrenmitgliedschaften. Über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung des Jahresbeitrags nicht verpflichtet.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
a) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in Jahresbeiträgen zu leisten. Dem Verein soll für den Beitrag eine Bankeinzugsermächtigung erteilt werden.
b) Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres in den Verein ein, so ist für das Jahr des Beitritts der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
c) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres aus, so ist der Beitrag für das gesamte laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
b) Auf schriftliches Verlangen von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zusammen mit der Aufforderung an den Vorstand ist diesem bekannt zu geben, über welche Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden soll.
c) Die Einladung der Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder per Email und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Es ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten.
d) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr am Tag der Mitgliederversammlung vollendet haben.
e) Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters
• Wahl des Vorstands
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Satzungsänderungen
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Auflösung des Vereins
• Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes gemäß § 6 Absatz e) der Satzung
f) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus berechtigt, über alle den Verein betreffende Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die vom Vorstand auszuführen sind.
g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
h) Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen und ihrer Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in gleicher Form wie die ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist zu begründen.
§ 12 Vorstand
a) Die Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/-in
dem/der Schriftführer/-in
bis zu vier Beisitzern
b) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
c) Die Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Kandidaten können nur volljährige Mitglieder sein.
d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Ersatzmann zu bestellen.
e) Endet die Amtsperiode, ohne dass Nachfolger gewählt wurden, bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Durchführung von Neuwahlen oder bis zur Auflösung des Vereines im Amt.
f) Zuständigkeiten des Vorstands:
• Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung und aller sonstigen Geschäfte, die nicht der ordentlichen Mitgliederversammlung oder dem 1. Vorsitzenden vorbehalten sind.
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds.
• Leitung der Veranstaltungen des Vereins.
g) Für die laufenden Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse des Vorstands ist der 1. Vorsitzende zuständig und verantwortlich. Ihm zur Seite steht der Schriftführer. Dieser fertigt die Ergebnisniederschriften, führt das Mitgliederverzeichnis, erledigt in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden den Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus, soweit ihm dies vom 1. Vorsitzenden übertragen wurde.
h) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins. Er hat jährlich Rechnung gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu legen und die Bücher und Unterlagen den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Prüfern zu unterschreiben.
i) Rechtshandlungen und -geschäfte, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 200,- (zweihundert) verpflichten, müssen durch den Vorstand vorher genehmigt werden.
j) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Über die Sitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
k) Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstands hat acht Tage vorher schriftlich oder per Email (mit Ausnahme von dringlichen Angelegenheiten) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 13 Kassenprüfer
a) Den Kassenprüfern obliegen Überprüfung und Kontrolle der Finanzen des Vereins.
b) Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 14 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
b) Dazu müssen alle Mitglieder schriftlich oder per Email unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen geladen werden.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern e.V. zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. In diesen Fällen werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Die Abwicklung erfolgt nach §§ 47 ff BGB.
d) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden.
§ 15 Haftung
Die Haftung der Mitglieder ist auf den Mitgliedsbeitrag beschränkt. Der Vorstand haftet nicht für Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte ein Punkt dieser Satzung ungültig werden, so werden die übrigen Punkte in ihrer Würdigkeit nicht berührt.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Wolframs-Eschenbach, 22. Juni 2013