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Allgemeines

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Was ist Transidentität?

Transidentität bezeichnet die Situation von Menschen, die sich nicht (vollständig) mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren. Aktuell wird hierbei zusätzlich unterschieden zwischen binären und nicht-binären Transpersonen. Binäre Transpersonen verorten sich in der binären Geschlechterordnung von Mann und Frau, ihnen wurde beispielsweise bei der Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen, sie identifizieren sich jedoch weiblich (oder umgekehrt). Nicht-Binäre Transpersonen identifizieren sich ebenfalls nicht oder eben nur teilweise mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht. Sie empfinden sich jedoch nicht ausreichend durch ein binäres System beschrieben und sehen sich entweder auf dem Spektrum zwischen Mann und Frau (genderfluid) oder komplett außerhalb.

Transidentität ist nichts, das Menschen sich bewusst aussuchen und es gibt bisher keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse, die erklären, warum Menschen so empfinden. Ob medizinische und/oder soziale Umstände transidentes Empfinden verursachen, ist bislang nicht geklärt.

Auch wenn Transidentität unter der Bezeichnung „Geschlechtsinkongruenz“ in der aktuellen ICD-11 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) in der Kategorie „Zustände im Bereich sexueller Gesundheit“ geführt wird, ist es keine Krankheit und seit Einführung der ICD-11 auch nicht mehr als psychische Störung klassifiziert. Solange die ICD-11 in Deutschland noch nicht in alle Bereiche des Gesundheitssystems eingearbeitet ist, gelten zunächst weiterhin die Regelungen der ICD-10 und die dort enthaltene Diagnose „Transsexualismus (F64.0)“, die nach wir vor die Basis für eine medizinische Transition darstellt. In Anlehnung an das amerikanische psychiatrische Klassifikationssystem DSM-5 (Diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) wird im medizinischen Kontext zunehmend auch der Begriff Geschlechtsdysphorie verwendet, um den Leidensdruck zu beschreiben, der sich aus dem Zustand der Geschlechtsinkongruenz ergeben kann.

Wie verläuft eine Transition?

Als Transition wird der Weg von Transpersonen bezeichnet, die ihren Geschlechtsausdruck in ihrem sozialen Umfeld und oftmals auch auf medizinischem Weg ihrem Identitätsgeschlecht anpassen, bzw. angleichen.

Die Transition verläuft bei jedem Menschen anders, was sowohl die Geschwindigkeit betrifft, in der die einzelnen Schritte erfolgen als auch den Umfang der medizinischen Schritte, die gewählt werden. Eine Transition kann neben dem sogenannten „Coming-Out“ im sozialen und ggf. beruflichen/schulischen Umfeld eine Hormontherapie beinhalten, Logopädie und auch geschlechtsangleichende Operationen.

Eine Transition mit dem Ziel einer körperlichen Angleichung beginnt allerdings immer mit der Suche nach einer psychotherapeutischen Begleitung, da erst die momentan noch gültige Diagnose „Transsexualismus“ gestellt werden muss. Darauf aufbauend werden gemeinsam mit dem*der Therapeut*in alle weiteren Schritte besprochen. Insbesondere für medizinische Maßnahmen (z.B. Beginn einer Hormonbehandlung) sind Indikationsschreiben oder Gutachten notwendig, die ebenfalls von dem*der begleitenden Therapeut*in ausgestellt werden.

Für viele ist der Austausch mit anderen Menschen und deren Erlebnissen vor, während und auch nach einer Transition sehr wertvoll, den wir in unseren Selbsthilfegruppen und auch in unserer Beratung anbieten.

Wie finde ich einen Psycho­­­­­­­therapie­platz?

Die Suche nach einem Therapieplatz ist momentan leider nicht immer einfach, da bei vielen schon für ein Erstgespräch lange Wartezeiten überbrückt werden müssen.

In unseren Selbsthilfegruppen tauschen wir uns auch über unsere Erfahrungen in der therapeutischen Begleitung aus und hier gibt es (lokale) Informationen aus erster Hand. Für Menschen, die nicht in der Nähe einer unserer Selbsthilfegruppen wohnen, können wir folgende allgemeine Hinweise geben, die die Suche erleichtern können:

Die Homepage unserer Kollegen von TransMann e.V. zeigt auf www.Transmann.de in der Rubrik „Adressen“ eine deutschlandweite Liste mit transerfahrenen Behandelnden.

Weitere Plattformen sind beispielsweise www.Queermed-Deutschland.de,  www.transdb.de, und www.translist.de

In einigen Regionen gibt es mittlerweile Qualitätszirkel für Transidentität, ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Behandelnden der verschiedenen Fachbereiche.

Der Münchner Qualitätszirkel Transsexualität bietet beispielsweise auf seiner Homepage unter www.qz-ts-muc.de einige allgemeine Informationen, die sehr wertvoll sind und auch Kontakte über den Münchner Raum hinaus enthält.

Einige erfahrene Therapeut*innen (z.B. auch aus dem Münchner Qualitätszirkel) bieten Supervisionen an, um Kolleg*innen zu begleiten, die noch keine oder nur wenig Erfahrung in der Behandlung von Transidentität haben. Daher kann es auch eine Option sein, eine*n Therapeut*in zu suchen, der*die bereit ist, die Begleitbehandlung im Rahmen einer Supervision zu übernehmen.

Universitätskliniken bieten in letzter Zeit auch vermehrt die therapeutische Begleitung von Transpersonen an und können eine geeignete Anlaufstelle sein.

Rechtliche Transition

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Wie wird in Zukunft eine Namens-/Personenstandsänderung mit dem Selbstbestimmungsgesetz möglich sein? (ab November 2024)

Durch den Beschluss des Bundestages vom 12. April 2024 werden die bisherigen Regelungen zur Namens- und Personenstandsänderung zum 01. November 2024 durch das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz (SBGG – Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag) abgelöst.

Hierdurch wird es möglich, den Namen und Personenstand durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen. Im Regelfall wird hierfür das Standesamt, das das Geburtenregister für die Person führt, zuständig sein (neuer PStG §45b Abs. 2). Neben „männlich“, „weiblich“ und „divers“ kann der Geschlechtseintrag auch gestrichen werden. 

Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr können diese Erklärung selbst abgeben, benötigen jedoch die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für Minderjährige bis zum 14. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben, bei Kindern ab dem fünften Lebensjahr ist hierbei das Einverständnis des Kindes notwendig.

Bei Minderjährigen muss die Person, welche die Erklärung abgibt, versichern, beraten zu sein. Diese Beratung kann zum Beispiel durch Kinder- und Jugendtherapeut*innen oder Kinder- und Jugendhilfen erfolgen.

Die Erklärung gegenüber dem Standesamt ist drei Monate vorher mündlich oder schriftlich anzumelden, frühestens am 01. August 2024. Nach sechs Monaten wird die Anmeldung gegenstandslos.

Eine Person ohne deutsche Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird das SBGG nur dann nutzen können, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig in Deutschland aufhält oder eine Blaue Karte EU besitzt.

Wie kann ich eine Namens-/Personenstandsänderung vornehmen? (Rechtslage bis November 2024)

Die unten beschriebenen Regelungen werden zum 1. November 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz bzw. SBGG (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag) ersetzt. Mehr Informationen dazu findest du bei der Frage über dieser.

Solange das von der amtierenden Koalition angestrebte Selbstbestimmungsgesetz (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)) noch nicht in Kraft getreten ist, gelten für die Änderung des Namens und Personenstands in Deutschland weiterhin die Regelungen des Transsexuellengesetzes (TSG).

Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, das seinen Sitz am Ort eines Landgerichts hat. Für deutsche Staatsbürger*innen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland haben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Der Antrag kann jederzeit formlos erfolgen. Der Antrag enthält neben den persönlichen Daten der antragstellenden Person auch den bzw. die gewünschten neuen Vornamen und die angestrebte Geschlechtszugehörigkeit. Beizulegen sind Kopien von Personalausweis und Geburtsurkunde sowie nach Möglichkeit ein kurzer Trans*-Lebenslauf.

Es können Wünsche bezüglich der durch das Gericht zu beauftragenden Gutachter*innen geäußert werden. In der Regel werden diese Vorschläge auch berücksichtigt. Da nicht alle therapeutisch Behandelnden diese Gutachten erstellen können (dies ist abhängig von deren Ausbildung/Qualifikation), ist es sinnvoll, dies rechtzeitig mit dem*der behandelnden Therapeut*in zu klären oder beim zuständigen Amtsgericht zu erfragen, welche Gutachter*innen dort aktiv sind. Wenn die antragstellende Person keine Gutachter*innen nennt, wird das Gericht diese bestimmen.

Sollte die Finanzierung der Gutachtenkosten nicht möglich sein, so ist zeitgleich mit dem Antrag auf Vornamens- und Personenstandsänderung auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit den zugehörigen Nachweisen einzureichen.

Für intergeschlechtliche Personen ist die Namens- und Personenstandsänderung über die Regelungen des Personenstandsgesetzes (§45b) möglich.

Fragen zum medizinischen Weg

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Medizinische Transition

Eine körperliche Angleichung an das Identifikationsgeschlecht kann aus verschiedenen Schritten bestehen. Es gibt keinen „Standard-Transweg“ und jede Person kann und sollte individuell entscheiden, welche Schritte wichtig und richtig sind.

Zwei wichtige Dokumente in diesem Zusammenhang sind die Behandlungsleitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ von der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich-Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/138-001.html) und die Begutachtungsanleitung/Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)“ vom August 2020 (BGA_Transsexualismus_201113.pdf (md-bund.de)). Letztere beschreibt die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen bzw. auch deren Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Medizinische Transition „Mann zu Frau“

Die körperliche Angleichung bei Menschen, denen bei der Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen wurde, die sich jedoch als weiblich identifizieren, kann neben der Hormonbehandlung, Logopädie (Stimmtraining) auch eine Entfernung von Gesichts- und Körperbehaarung (Laser- oder Nadelepilation) und geschlechtsangleichende operative Maßnahmen im Genitalbereich sowie eine Mammaaugmentationsplastik (Brustaufbau mit Silikonprothesen oder Eigenfett) beinhalten. Die Kosten für diese Maßnahmen werden im Regelfall von der Krankenkasse übernommen, bei einem Brustaufbau müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Details dazu sind in der Begutachtungsanleitung/Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)“ vom August 2020 zu finden (BGA_Transsexualismus_201113.pdf (md-bund.de)).

Manche transweibliche Personen nehmen weitere operative Maßnahmen wie z.B. das Abschleifen des Adamsapfels (Kehlkopf), Stimmbandoperation (Glottoplastik) oder gesichtsfeminisierende Operationen (FFS) vor. Im Gegensatz zu den oben genannten Maßnahmen werden die Kosten für diese Eingriffe im Regelfall nicht von der Krankenkasse übernommen bzw. bleiben Einzelfallentscheidungen, die mitunter gerichtlich erstritten werden müssen.

Medizinische Transition „Frau zu Mann“

Die körperliche Angleichung bei Menschen, denen bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugewiesen wurde, die sich jedoch als männlich identifizieren, kann verschiedene Schritte beinhalten und beginnt üblicherweise mit einer Hormonbehandlung, die nach einiger Zeit in den meisten Fällen zu verschiedensten körperlichen Veränderungen führen kann wie Bartwuchs, Zunahme der Körperbehaarung oder das Eintreten des Stimmbruchs.

Operative Maßnahmen können die Vermännlichung der Brust (Mastektomie) beinhalten, die Entfernung der Gebärmutter und Eierstöcke (Hysterektomie), der Verschluss der Vagina (Kolpokleisis/Kolpektomie) und die Anlage eines sogenannten „Klitpens/Klitorispenoids“ (eine Verlängerung der Harnröhre durch Verschluss der kleinen Schamlippen mit Neuschaffung des Harnröhrenausgangs auf der Höhe der Klitoris). Diesem Klitpen kann ein Penoidaufbau folgen, der aus Gewebe aus dem Unterarm (Radialislappen) oder dem Oberschenkel (ALT) geformt wird. Im weiteren Verlauf ist auch eine sogenannte Glans- und Skrotumplastik möglich, also die Andeutung einer Eichel und eines Hodensacks, sowie das Einsetzen einer zumeist hydraulischen Erektionsprothese und einer Hodenprothese.

Wie starte ich mit der Hormontherapie?

Voraussetzung für den Beginn einer Hormontherapie ist die Dokumentation der Diagnose „Transsexualität“ durch eine*n Psychotherapeut*in sowie ein Indikationsschreiben zur Vorlage in der gewählten endokrinologischen Praxis.

Eine Hormontherapie muss nicht im Vorfeld durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Vor Beginn einer Hormonbehandlung kann es sinnvoll sein, die Möglichkeiten der Kryokonservierung (Einfrieren) von Eizellen oder Spermien in Betracht zu ziehen, um einen zukünftigen Kinderwunsch offenzuhalten.

Wichtig: nach einer Entfernung der Keimdrüsen (Eierstöcke/Hoden) durch eine geschlechtsangleichende Operation ist eine lebenslange Einnahme von Hormonen erforderlich!

Wie beantrage ich die Kostenübernahme für eine Operation?

Für die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen im Rahmen einer Transition gelten die Regelungen der aktuell gültigen Begutachtungsanleitung/Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)“ vom August 2020 (BGA_Transsexualismus_201113.pdf (md-bund.de)).

In dieser Begutachtungsanleitung (BGA) wird explizit beschrieben, welche Unterlagen notwendig sind und bei einem Antrag auf Kostenübernahme einzureichen sind. Wir empfehlen, die geforderten Unterlagen vollständig einzureichen und sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der BGA entsprechen. Diese Unterlagen dienen für die Krankenkasse als Nachweis, dass der Leidensdruck eines Menschen nur durch die beantragte(n) Operation(en) gelindert wird, was eine Kostenübernahme ihrerseits rechtfertigt.

Was kann ich machen, wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt wird?

Sehr oft werden Anträge auf Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen durch die Krankenkasse abgelehnt. Hier empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in bei der Krankenkasse zu suchen, um die Gründe für die Ablehnung zu verstehen, denn oftmals sind es einfach zu korrigierende Formfehler, die zu einer Ablehnung führen.

Eine erneute Beantragung ist ebenso möglich wie das Einlegen eines schriftlichen Widerspruchs gegen die Entscheidung der Krankenkasse. In diesem Fall wird diese noch einmal überprüft und ggf. revidiert. Es ist auch möglich, beim Sozialverband VdK Unterstützung für diesen Prozess zu suchen.

Rechtliche Schritte gegen die Ablehnung eines Kostenübernahmeantrags sind in Form einer Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Fragen für Angehörige

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Warum habe ich nichts bemerkt?

Viele Angehörige sind von dem Coming-Out selbst eines sehr engen Familienmitglieds wie z.B. eines Kindes, eines Partners oder einer Partnerin völlig überrascht und fragen sich, warum sie vorher nichts bemerkt haben. Insbesondere Eltern fragen sich vielleicht auch, ob sie etwas falsch gemacht haben könnten in der Beziehung zu ihrem Kind.

Transidente Menschen verstecken ihre Geschlechtsinkongruenz und ihre Identität oft über Jahre (oder sogar Jahrzehnte), mitunter wechseln sich Phasen ab, in denen sie heimlich die Kleidung des Identitätsgeschlechts tragen, sich dann aber wieder von den Kleidungsstücken trennen, entweder, um nicht „entdeckt“ zu werden oder weil sie versuchen, doch in dem zugewiesenen Geschlecht zu leben und verwenden viel Zeit und Mühe darauf, all dies vor ihren Angehörigen und ihrem sozialen Umfeld zu verheimlichen.

Wenn sich ein Mensch dann zu einem Coming-Out den Angehörigen gegenüber entschließt, hat sich dieser Mensch schon länger mit dem Thema Geschlechtsidentität, den Möglichkeiten einer Transition und vielen anderen Fragen beschäftigt, während die Familie und Freund*innen vielleicht noch gar keine oder nur sehr wenige Berührungspunkte damit hatten. Dadurch haben die Transpersonen natürlich nicht nur einen Wissensvorsprung, sondern auch einen emotionalen Vorsprung.

Deshalb ist es immens wichtig, miteinander ins Gespräch zu kommen, über die eigenen Gefühle und vielleicht auch Ängste zu sprechen und sich gegenseitig Zeit zu geben, die neue Situation annehmen zu können. Dabei helfen wir in unseren Selbsthilfegruppen und unserer Beratung natürlich sehr gerne!

Wie bekomme ich Kontakte zu anderen betroffenen Eltern, Paaren oder Familien?

In unseren Selbsthilfegruppen sind Angehörige ebenfalls willkommen und unser Verein hat momentan eine reine Angehörigengruppe in München und eine Eltern-Kind-Gruppe jeweils in Ingolstadt und Würzburg. Über diese Gruppen und unsere dortigen Kontaktpersonen bieten wir Hilfe, Beratung und auch die Herstellung von Kontakten zu anderen Angehörigen.

Fragen zum schulischen/beruflichen Umfeld

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Coming-Out am Arbeitsplatz

Ein Coming-Out am Arbeitsplatz ist natürlich von der individuellen Situation abhängig und sollte immer nach den Wünschen der transidenten/nicht-binären Person ablaufen, was vor allem für den Zeitpunkt des Coming-Outs wichtig ist.

Wir empfehlen, bereits im Vorfeld das Gespräch mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen zu suchen. Dies kann der*die Vorgesetzte sein, ein Teammitglied, eine Person aus dem Betriebsrat, der Personalabteilung oder der Sozialberatung, die insbesondere in größeren Unternehmen fachlich fundierte Hilfe anbietet. Ebenso kann es sinnvoll sein, bereits vor dem Coming-Out administrative Themen zu klären, z.B. die Namensänderung in der Firmen-Emailadresse und auf dem Mitarbeitendenausweis.

Das Coming-Out selbst kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Manche Menschen schreiben eine Email an das gesamte Team, manchmal informiert der*die Vorgesetzte über die neue Situation und manche Transpersonen informieren ihr Team persönlich in einem gemeinsamen Termin.

So individuell die Situation des Coming-Outs sein mag, so gilt doch gleichermaßen für alle, dass nach einem Coming-Out der Wunsch der transidenten/nicht-binären Person, mit einem neuen Namen und Pronomen angesprochen zu werden, sowohl von Kolleg*innen, Vorgesetzen und der beruflichen Organisation zu respektieren ist. Sollte es zu Diskriminierungen im Verhalten oder in der Kommunikation kommen, stehen der transidenten/nicht-binären Person dieselben internen und externen Wege frei, wie in allen anderen Diskriminierungsfällen auch (Vorgesetzte, Betriebsrat, Personalabteilung, Ombudsperson etc.).

Auch wenn noch keine offizielle Namens- und Personenstandsänderung erfolgt ist, sollte es problemlos möglich sein, einen internen Mitarbeitendenausweis, die Firmen-Email-Adresse, Namensschilder oder Organisationscharts zu ändern. Bei manchen Prozessen ist dies ggf. nicht möglich, z.B. bei der Erstellung einer Gehaltsmitteilung, wenn der Name direkt mit der Steuernummer zusammenhängt und es durch die Änderung des Namens zu Abrechnungsproblemen und der Übermittlung fehlerhafter Daten an die zuständigen (Finanz-)Ämter kommen würde.

Coming-Out an der Schule

Ebenso wie im familiären und sozialen Umfeld sollte ein Coming-Out und die darauffolgenden Änderungen im schulischen Umfeld gemeinsam mit allen Beteiligten vorbereitet werden. Wir empfehlen, im Vorfeld Gespräche zu führen mit den verantwortlichen Lehrkräften, Sozial-/Vertrauenslehrkräften oder den zuständigen Schulpsycholog*innen. Wichtig ist, dass das Coming-Out und die Information der Schulklasse (und ggf. auch der zugehörigen Eltern) zu einem Zeitpunkt und in einem Rahmen erfolgen, in dem sich das transidente/nicht-binäre Kind/Jugendliche wohlfühlt.

Kann der neue Name in Schulzeugnissen, Klassenbüchern oder anderen schulischen Unterlagen genutzt werden?

Bei dieser Frage verweisen wir gerne auf folgendes Dokument der Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein (rechtliche Situation von Trans*Kindern (trans-kinder-netz.de)). Hier ist beschrieben, dass sowohl Klassenbücher als auch Schulzeugnisse bereits vor der amtlichen Namens-/Personenstandsänderung den neuen Namen des Kindes/Jugendlichen führen können.

In der Praxis ist es momentan sehr von der Offenheit der verantwortlichen Lehrkräfte und Schulleitungen abhängig. Wir bieten hier gerne unsere Unterstützung an, um die Gespräche zu begleiten.

Sportunterricht

Ein sehr sensibles Thema für Kinder und Jugendliche mit vom Geburtsgeschlecht abweichender Geschlechtsidentität ist natürlich der Sportunterricht und insbesondere auch die Möglichkeit des Umkleidens in einem geschützten Rahmen. Auch hier ist es zu empfehlen, in einem gemeinsamen Dialog eine für alle Beteiligten diskriminierungsfreie und aufwandsarme Lösung zu finden. Manche transidente/nicht-binäre Schüler*innen sehen sich jedoch dazu gezwungen, sich mit einem ärztlichen Attest vom Sportunterricht befreien zu lassen.

Auf welche Toilette gehen transidente/nicht-binäre Schüler*innen?

Dies ist vermutlich eine der häufigsten Fragen, die sich im schulischen Umfeld ergeben und in der Praxis gibt es verschiedenste Lösungsansätze. Wir favorisieren die folgende einfache und diskriminierungsfreie Methode: die Schule deklariert eine oder mehrere sanitäre Anlagen, idealerweise solche mit Einzelkabinen, als geschlechtsneutral/für alle Schüler*innen offen, am besten durch die schlichte Bezeichnung „Toilette/WC“ markiert. Dies vermeidet eine Stigmatisierung, was beispielsweise der Fall ist, wenn Behindertentoiletten oder Lehrkräftetoiletten zur Verfügung gestellt werden, und sollte aufwandsarm umsetzbar sein.