Seit 01.01.2019 gilt eine Neuregelung des Personenstandsgesetzes. Personen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung" können auf Antrag den Geschlechtseintrag "divers" führen.
Der Begriff "Varianten der Geschlechtsentwicklung" ist der Oberbegriff für alle Formen der Intersexualität und damit ausschließlich auf die körperliche Uneindeutigkeit des Geschlechts bezogen. In der medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung diejenigen Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA et al: Consensus Statement of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488-E500). Nachzulesen ist dies auch in der entsprechenden AWMF-Leitlinie "Varianten der Geschlechtsentwicklung" unter www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/174-001.html sowie in einer Stellungnahme der Bundesärztekammer.
Die in jüngster Zeit verbreitete Auffassung, dass die §§ 22 (neu) und 45b Personenstandsgesetz (PStG) an Stelle des Transsexuellengesetzes angewendet werden könnten, ist nicht zutreffend. Die neuen Regelungen im Personenstandsgesetz beziehen sich eindeutig auf Varianten der körperlichen Geschlechtsentwicklung und nicht auf trans*-Personen.