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Im Bundesgesetzblatt Nr. 49 vom 24. Juli 2017 wurde auf Seite 2530 eine wichtige Änderung des Transsexuellengesetztes von 1980 in § 3 Abs. 2 und 3 vom 20. Juli 2017 bekanntgegeben.

Mit dieser Änderung wird in § 3 Abs. 2 wie folgt neu gefasst: "Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin." Weiterhin wird Abs. 3 komplett aufgehoben.

Was bewirkt dies Änderung? Der bisher am Verfahren beteiligte "Vertreter des öffentlichen Interesses" entfällt mit dieser Änderung. Auch wenn kaum Fälle bekannt sind, dass dieser einmal ein Verfahren blockiert hätte, ist diese Änderung dennoch von Vorteil für die Betroffenen. Nachdem der Vertreter des öffentlichen Interesses nicht mehr Verfahrensbeteiligter ist kann sich die Zeit zwischen dem Ergehen des Verfahrensbeschlusses und dessen Rechtskraft verkürzen, da der Vertreter des öffentlichen Interesses die Widerspruchsfrist oftmals verstreichen ließ, anstatt aktiv einen Verzicht auf das Einlegen von Rechtsmitteln zu bekunden.

 

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