Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet, dass die Bartepilation mittels Lasertechnik bei Mann-zu-Frau-Transsexualität ab dem 1. Oktober 2017 als neue Leistung in den EBM aufgenommen wird. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland. Es ist ein sozialversicherungsrechtlichtes Verzeichnis im deutschen Gesundheitswesen, nach dem ambulante und belegärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Das Verfahren zur Entfernung von Körperhaaren darf dann im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität abgerechnet werden, so hat der Bewertungsausschuss entschieden.
Der Beschluss von KBV und Krankenkassen sieht vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die in den EBM-Abschnitt 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen) aufgenommen werden. Sie können von Hautärzten, Chirurgen und Gynäkologen für die Epilation im Gesicht und/oder am Hals sowie an einer Hand und/oder beiden Händen berechnet werden.
Die ersten 5 Minuten der Epilation im Gesicht und/oder am Hals (GOP 02325) oder an einer Hand und/oder den Händen (GOP 02326) werden mit 9,18 Euro vergütet. Ein Zuschlag von 7,30 Euro ist für jeweils weitere vollendete 5 Minuten vorgesehen. Pro Behandlungstag sind maximal 20 Minuten, im Krankheitsfall (= ein Jahr) bis 160 Minuten erlaubt (s. Kasten). Die Finanzierung erfolgt zunächst für zwei Jahre befristet außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und somit extrabudgetär. Abrechnungsvoraussetzung
Die Berechnung der GOP setzt voraus, dass eine Begutachtung vorliegt, aus der die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transsexualismus hervorgeht (ICD-10-GM: F64.0).
Quelle: http://www.kbv.de/html/1150_30396.php