Durch Dr. med. Johannes Müller-Steinmann vom Hautarztzentrum Kiel erhielten wir freundlicherweise ein neues Gerichtsurteil zur Kostenübernahme für die Bartentfernung durch Laserepilation oder durch nichtärztliche Leistungserbringer. Diesem Gerichtsurteil nach sind gesetzliche Krankenversicherer verpflichtet, auch die Kosten für die Bartentfernung durch Laserepilation oder durch eine von einem nichtärztlichen Leistungserbringer durchgeführte Nadelepilation zu übernehmen, sofern der Krankenversicherer nicht zeitnah einen regionalen ärztlichen Leistungserbringer einer Elektroepilation (Nadelepilation) konkret benennen kann. Gleiches kann selbstversändluich auch auf die Situation der privat versicherten Betroffenen übertragen werden.
Hier finden Sie das Gerichtsurteil L 16 KR 453/12 vom 8. Mai 2014 in der Originalfassung.
Zudem zeigt die Verlaufsschilderung in diesem Urteil auch, welche Hürden - um nicht zu sagen Schikanen - und jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen Betroffene aus unseren Reihen erst nehmen müssen, um die Ihnen rechtmäßig zustehenden Leistung der Krankenversicherer zu erhalten. Wahrlich kein Ruhmesblatt für unser deutsches Sozialsystem!
Hier wird auch von Seiten der Krankenversicher nicht bedacht, dass eine solche Behandlung ihrer Versicherten zu zusätzlichen, eigentlich vermeidbaren massiven psychischen Belastungen führt, deren Behandlung den Krankenversicherer vermutlich mehr kostet als eine sofortige Übernahme der Kosten für die Bartentfernung.
Aus diesem Grund fordert Trans-Ident e.V. auch im Zuge der Überarbeitung der Behandlungsleitlinien zur Behandlung von Transsexuellen nachdrücklich, dass eine Kostenübernahme für die notwendigen Behandlungsmaßnahmen unstrittig und ohne zeitlichen Verzögerungen zu erfolgen hat.
Sandra