In seinem Urteil vom 30. April 2014 - 36 K 394.12 - hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Prozess der Geschlechtsangleichung keinen Anhaltspunkt für eine spätere Dienstunfähigkeit bietet.
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit kann verweigert werden, wenn Anhaltspunkte für eine spätere Dienstunfähigkeit vorliegen. Solche Anhaltspunkte werden aber nicht durch den Prozess einer Geschlechtsangleichung begründet. Eine erfolgte oder beabsichtigte Geschlechtsangleichung darf daher nicht als Begründung für die Verweigerung der Ernennung herangezogen werden. Dies geht aus der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Dem aktuellen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Beamtin auf Probezeit beim Bundeskriminalamt wurde im Februar 2010 die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verweigert. Als Begründung führte die Behörde an, dass die Beamtin in Begriff war, ihre sexuelle Identität zum männlichen Geschlecht hin zu ändern. Durch diese Geschlechtsangleichung sei die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zweifelhaft. Nach Abschluss der Geschlechtsangleichung erhob der nunmehr männliche Beamte Klage.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Beamten. Die Verweigerung zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei rechtswidrig gewesen. Vielmehr habe der Beamte nach § 11 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes einen Anspruch darauf gehabt, da eine mangelnde gesundheitliche Eignung nicht vorgelegen habe.
Bei der Frage der gesundheitlichen Eignung komme es nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand an, so das Verwaltungsgericht weiter, sondern auch auf die zukünftige gesundheitliche Entwicklung während der gesamten Dienstzeit. Der Prozess der Geschlechtsangleichung sei aber kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Dienstunfähigkeit eintreten kann. Die Angleichung erfordere zwar zwei oder mehrere Operationen sowie den Einsatz von Medikamenten und stelle daher eine physische und psychische Belastung des Betroffenen dar. Dies begründe jedoch weder das Vorliegen einer Krankheit noch eines Anhaltspunkts für eine spätere Dienstunfähigkeit. Vielmehr sei dieser Prozess verfassungsrechtlich anerkannt und geschützt.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2014 - 36 K 394.12 -