SGB V
Immer wieder wird uns berichtet, dass sich Krankenkassen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Kostenübernahme für somatische Maßnahmen bei Transidenten ungebührlich viel Zeit lassen. Die Betroffenen warten oft Wochen oder sogar Monate lang auf ihren Bescheid, um eine Behandlung beginnen zu können. Das muss nicht sein!
Zur Frage, wie lange sich ein Sachbearbeiter einer Krankenkasse oder ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Bearbeitung eines solchen Antrags Zeit lassen darf, gibt es genau Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist. Hier ein Auszug aus diesem Gesetz:
§ 13 Kostenerstattung
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Dies bedeutet, dass ein Sachbearbeiter spätestens 3 Wochen nach Antragseingang einen Bescheid erstellen muss oder, sofern er eine gutachterliche Stellungungnahme durch den MDK einholen möchte, dieses dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitteilen muss. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf 5 Wochen.
Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie dem Antragsteller noch innerhalb dieser Fristen einen "hinreichenden" Grund für die Verzögerung schriftlich mitteilen. Tut sie dies nicht oder nicht fristgerecht, so gilt die beantragte Leistung automatisch als genehmigt und die Krankenkasse hat eine volle Kostenerstattung vorzunehmen.
Sollte es in diesem Falle zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen ist es unbedingt erforderlich, den Termin des Eingangs eines Leistungsantrags bei der Krankenkasse in geeigneter Form nachweisen zu können. Dies ist möglich durch ein Einschreiben mit Rückschein, eine abgespeicherte Antwort eines Sachbearbeiters auf eine E-Mail, eine schriftliche Bestätigung durch den Sachbearbeiter bei einem persönlichen Besuch des Antragstellers in seiner Krankenkasse oder die Aussage eines Zeugen. Gleiches gilt naturgemäß für das Antwortschreiben der Krankenkasse.