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Liebe Selbsthilfegruppen,

endlich gibt es von Seiten des Gesundheitsministeriums neue Vorgaben, die wir unverzüglich an Sie weitergeben wollen, weil es in Zukunft wieder viel einfacher für die Treffen ausschaut (siehe auch: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ - bei der Suchfunktion „Selbsthilfegruppen“ eingeben)

Die Höchstteilnehmerzahl bei Selbsthilfegruppentreffen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist. Die Maskenpflicht ist unverändert – am Sitzplatz kann die Maske abgelegt werden.

Des Weiteren gilt folgendes, entsprechend den Vorgaben im privaten Raum: Geimpfte und genesene Teilnehmende können ohne Test teilnehmen, wir empfehlen aber auch hier einen Test durchzuführen, wenn nur eine zweifache Impfung vorliegt. Für ungeimpfte und nicht genesene Teilnehmende gibt es Beschränkungen: Es können begrenzt 5 Personen aus max. 2 Haushalten am Gruppentreffen teilnehmen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Auch hier empfehlen wir dringend einen Test vorab. Die Gesamtzahl richtet sich nach der Abstandsregel.

Strengere Maßnahmen gelten bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen, die beispielsweise das Einladen eines Referent*en zu einem öffentlichen Vortrag oder das Abhalten einer Fortbildung sowie eine große Weihnachtsfeier darstellen.Auch hier ist die Größe des Raumes ein wichtiges Kriterium, es muss mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden können, außerdem gilt 2 G Plus, das heißt nur Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen, müssen sich aber unter Aufsicht mindestens einem Schnelltest unterziehen (dies muss dokumentiert werden!) und Nichtgeimpfte benötigen ein schriftliches ärztliches Zeugnis, dass sie nicht aus medizinischen Gründen geimpft werden können und zusätzlich einen aktuellen PCR-Test.

Regelungen bei regionalem Hotspot-Lockdown: Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen den Inzidenzwert von 1 000, so sind öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten untersagt. Es können hier nur noch Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen im Rahmen kleinerer privater Zusammenkünfte stattfinden, wobei dann, wie oben ausgeführt, für Treffen die nicht unter (neben-) beruflicher Leitung einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft stehen, die Kontaktbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV zur Anwendung kommen.)

 

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