Von der Generalversammlung des Weltärztebundes (World Medical Association, kurz WMA) wurde auf Initiative der Bundesärztekammer im Oktober 2016 in Moskau ein „WMA Statement on Transgender People“ verabschiedet. Wir sehen dies als einen weiteren Schritt zur Anerkennung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung.
Trans-Ident e.V. begrüßt die Stellungnahme des Weltärztebundes, mit der das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung anerkannt und Transidentität nicht länger pathologisiert wird. Ärzte und Mediziner werden aufgefordert, für eine bestmögliche und diskriminierungsfreie gesundheitliche Versorgung für transidente Menschen zu sorgen, die sich an ihren Bedürfnissen orientiert. Dazu gehört auch die Forderung, dass die rechtliche Änderung des Geschlechts nicht mehr davon abhängig gemacht werden darf, dass Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig sein müssen. Diese Voraussetzung ist zwar vom Bundesverfassungsgericht 2011 für verfassungswidrig erklärt worden, steht aber derzeit immer noch in § 8 Abs. 1 des deutschen Transsexuellengesetzes (TSG).
Eine Neubewertung der Transidentität darf aber nicht dazu führen, dass demnächst die Krankenkassen die Bezahlung von geschlechtsangleichenden Operationen und anderen somatischen Maßnahmen mit der Begründung ablehnen, dass keine Krankheit vorliege. Für die weit überwiegende Mehrheit der Trans*-Personen sind geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen zwingende Voraussetzung für ihr Wohlbefinden und ihre mentale Gesundheit. Deshalb darf die Diagnose „Transsexualität“ in der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) auch nicht in der bevorstehenden Revision 11 ersatzlos gestrichen werden, denn schließlich dürfen Ärzte nur die in der ICD aufgeführten Diagnosen abrechnen (§ 295 Abs. 1 SGB 5).
Deshalb ist in der Neufassung des DSM 5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) statt der bisherigen Diagnose „Transsexualität“ die neue Diagnose „Gender Dysphoria“ aufgenommen worden. Damit soll die empfundene Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht „entpsychopathologisiert“ und zugleich am krankheitswertigen und somatische Maßnahmen rechtfertigenden Leidensdruck festgehalten werden. Bei der ICD wird dafür beispielsweise die Diagnose „Geschlechtsinkongruenz“ vorgeschlagen.
Egal, auf welche Formulierung man sich in der ICD einigt. Sie muss in jedem Fall so lauten, dass die Krankenkassen weiter verpflichtet bleiben, die Kosten für geschlechtsangleichenden ärztlichen Behandlungen zu übernehmen.
Weiterführende Informationen:
Statement des Weltärztebundes: http://www.wma.net/en/30publications/10policies/t13
Pressebericht des Weltärztebundes: http://www.wma.net/en/40news/20archives/2015/2015_36/index.html